Statuten

Art.1 Name
Unter dem Namen "I.T.F. Tae Kwon-Do Verein SONKAL Kleindöttingen" besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB.
Art.2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Kleindöttingen (AG), Schulungs- und Trainingslokal ist in Kleindöttingen (AG) und Umgebung. (siehe Anhang III)
Art.3 Zweck
• Der Verein bezweckt die Förderung der Kunst der koreanischen Selbstverteidigung und die Lehre der Grundsätze nach General Choi Hong Hi (siehe Encyclopedia).
• Der Verein ist für die Verfügbarkeit der Trainingslokale verantwortlich.
• Der Verein ist dafür besorgt, nötiges Trainingsmaterial und Zubehör zu den bestmöglichen Konditionen zu beschaffen.
• Der Verein organisiert Prüfungen, Turniere und sonstige Veranstaltungen.
• Der Verein ist politisch- konfessionell- Staatsangehörigkeit- und Geschlechtsneutral.
Art.4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins ist für Schüler (Erwachsene, Junioren und Kinder) obligatorisch, da mit den geleisteten Beiträgen die Miete der Trainingslokale gewährleistet wird.
Art.5 Mitgliederkategorien
• Aktive Erwachsene über 21 Jahre
• Aktive Junioren von 16 bis und mit 20 Jahren
• Aktive Kinder bis und mit 16 Jahren
• Passivmitglieder
• Ehrenmitglieder
Massgebend ist das Geburtsdatum nicht das Geburtsjahr.
Art.6 Aktivmitglieder
Natürliche Personen, welche auch regelmässig an den Trainings teilnehmen.
Art.7 Passivmitglieder
Natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen wollen, ohne an den Trainings teilzunehmen.
Art.8 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art.9 Eintritt
Der Beitritt zum „I.T.F Tae Kwon-Do Verein SONKAL Kleindöttingen“ steht jedermann offen. Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern nach Absprache mit den Lehrkräften (Trainer). Eintrittsgesuche Minderjähriger bedürfen der Mitunterzeichnung des gesetzlichen Vertreters.
Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die aufgenommenen Personen den Vereinsstatuten,
Reglementen und Beschlüssen des I.T.F. Tae Kwon-Do Verein SONKAL Kleindöttingen.
Art.10 Austritt:
Die Austrittserklärung muss schriftlich, per Einschreiben, oder persönlich an Vorstand mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet.
Art.11 Ausschluss
Ausgeschlossen werden kann:
• Wer gegen die Lehr- und Grundsätze von General Choi Hong Hi verstösst.
• Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
• Wer durch sein Verhalten dem Verein oder den Schulen allgemein schadet.
Vor dem Ausschluss hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungsnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Art.12 Rechte der Mitglieder
• Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel 6 (Organisation) geregelt.
• Aktivmitglieder sind Stimm- und Wahlberechtigt, sofern dies nicht durch den Vorstand entzogen wurde (z.B. Zahlungsrückstand).
• Aktivmitglieder haben den Anspruch, die ihrer Gürtelhöhe entsprechenden und verlangten Techniken zu erlernen.
• Alle Mitglieder erhalten unentgeltlich das Vereinsbulletin.
• Alle Mitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen freien Eintritt, sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise etwas anderes beschliesst.
Art.13 Pflichten der Mitglieder
• Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und der Schule zu wahren und die Vereinsstatuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen.
• Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten (siehe Anhang I). Ehrenmitglieder sind davon befreit.
Art.14 Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:
• Mitgliederbeiträge
• Subventionen
• Sponsoring
• Spenden
• Erlös aus Veranstaltungen
Die Schule und die damit entstehenden Kosten (Lokalmiete, Trainerentschädigung, Seminare) werden wie folgt finanziert:
• Schulgelder
• Prüfungsgelder
• Seminargebühren
Art.15 Finanzen
• Der Verein ist finanziell autonom.
• Der Vorstand ist ermächtigt, Ausgaben bis zum Betrag von CHF 2000.-- zu entscheiden. Für höhere Ausgaben wird die Zustimmung der Mehrheit der aktiven Mitglieder benötigt.
• Spesen, oder andere persönlich geleistete Ausgaben, werden nur gegen Quittung mit Visum von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (Antragsteller ausgenommen) zurückerstattet.
Art.16 Haftung
• Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
• Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. Organisation
Art.17 Vereinsjahr
• Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember
• Die Geltungsdauer kann durch den Vorstand auf max. 14 Monate (1. November – 31. Dezember des folgenden Jahres) nach dessen Absprache verlängert werden.
Art.18 Organe
Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
d) Die Schule(n)
Art.19 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Wahl des Tagespräsidenten
2. Abnahme des Vorjahresprotokolls
3. Abnahme des Revisorenberichts
4. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
5. Statutenänderungen
6. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge / Budgetierung
7. Wahlen
- des Präsidenten
- der Vorstandsmitglieder
- der Revisoren
8. Beschlussfassung über Anträge (siehe Art.22)
9. Ehrungen
Art.20 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.
Art.21 Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Art.22 Anträge
Anträge gemäss Art.19 Ziff.8 dieser Statuten müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite bis max.
5 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt.
Art.23 Stimm- und Wahlrecht
• Alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt.
• Bei Abstimmungen allfälligen Statutenänderungen, Vereinsauflösung und der Verwendung des Vereinsvermögen, sind Passivmitglieder ausgeschlossen.
• Stellvertretung ist nicht gestattet, Stimmen können jedoch schriftlich über bekanntgegebene Wahlen und Abstimmungsvorlagen dem Vostand 5 Tage vor der Versammlung abgegeben werden.
• Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Art.24 Erforderliches Mehr
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der an der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder.
Art.25 Gang der Verhandlung
• Die Generalversammlung wird vom Tagespräsidenten geleitet.
• Der Präsident und Tagespräsident stimmen und wählen mit (siehe Art.23).
• In Sachgeschäften wird bei Stimmengleichheit der Beschluss als abgelehnt betrachtet.
• Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
• Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
• Nicht tranktandierte Geschäfte erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden General-versammlung zur Abstimmung gebracht werden.
b) Vorstand
Art.26 Zusammensetzung / Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus
• dem Präsidenten
• dem Vizepräsidenten
• dem Sekretär
• des Kassiers
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.
Art.27 Aufgaben
Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.
Der Vorstand:
• leitet den Verein.
• erlässt für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung.
• hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen.
• sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse.
• ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
Art.28 Vertretung des Vereins
• Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
• Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder.
• Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
Art.29 Beschlussfassung
• Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen.
• Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlung verlangen.
• Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
c) Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
d) Die Schule(n)
Die Schule und der Schulbetrieb sind vom Verein als autonom zu betrachten. Sie untersteht dem I.T.F. Weltverband mit Sitz in Wien und kann als eigenes vom Verein nicht beeinflusst werden. Die Hierachie entspricht den Abstufungen der Gurtgradierungen.
Art.30 Schulbetrieb
Die Trainingsanfang, -dauer und -ende richten sich jeweils nach den aktuell veranschlagten Zeiten
(siehe Anhang III).
Abs. 1 Schulordnung
Die Schulordnung untersteht den Grundsätzen nach General Choi Hong Hi (siehe
Encyclopedia)
Abs. 2 Hausordnung
Die Hausordung unterliegt der momentan geltenden Gebäudeordnung.
Abs. 3 Lokalordnung (Dojo)
Der Trainer (Ranghöchster) erstellt die Regeln, welche allgemein im Dojo gelten und strikte
von jedermann/frau eingehalten werden müssen. Bei Missachtung kann der Schüler nach er-
messen des Trainers von der Stunde/Schule ausgeschlossen werden.
Art.31 Schulkosten
Die Schulkosten richten sich nach der publizierten Preisliste. (Anhang II)
Art.32 Versicherung
Alle Personen, welche an einem Training teilnehmen, sind selber für ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich. Eine Haftung Seitens der Schule, des Vereins, Instruktoren oder anderer Teilnehmer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Vertragsbestimmungen.
Art.33 Trainer (Sabum)
• Der Trainer ist stets dafür besorgt, dass die Grundsätzen nach General Choi Hong Hi eingehalten und deren Ziele verfolgt werden.
• Der Trainer vermittelt den Schülern den bestmöglichsten Unterricht.
• Über die Trainerentschädigung entscheidet der Vorstand.
V. Auflösung des Vereins
Art.34 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
Die Verwendung des Vereinsvermögens, wird durch diese ausserordentlich dafür einberufene General-
versammlung beschlossen.
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ANHANG I
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.

Mitgliederbeiträge
Mitgliedschaft im Verein (Jahresbeitrag)
Jährliche Mitgliederbeiträge für über 18-Jährige / CHF 200.-

Jährliche Mitgliederbeiträge für unter 18-Jährige / CHF 80.-
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ANHANG II
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten.

Schulkosten
Trainingsgebühren (Preis für 3 Monate)
Studenten über 18 Jahre / CHF 200.-

Studenten unter 18 Jahre / CHF 150.-
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ANHANG III
Trainingsort:
Turnhalle

Kirchweg 16
CH-5314 Kleindöttingen
Trainingstage / Trainingszeiten:
Mittwoch von 18:00 Uhr bis 19:45 Uhr (Kinder)
Mittwoch von 18:00 Uhr bis 19:45 Uhr (Erwachsene)
Sonntag von 16:00 Uhr bis 17:10 Uhr (Kinder)
Sonntag von 17:15 Uhr bis 19:15 Uhr (Erwachsene)